Vorlage des Einkommensteuerbescheides (der Einkommensnachweise)
§ 36. Die gemäß
§ 2 Abs. 1 sowie die gemäß
§ 3 Abs. 3 Pflichtversicherten haben, sofern nicht ihre Beitragsgrundlage gemäß
§ 25 Abs. 5 Z. 1 ermittelt wird, bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den für die Feststellung der Beitragsgrundlage für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen.