Dokumentanzeige

§ 37 AlVG BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16
JuniNov 82/2008
26. 06. 2008
01. 01. 2009

Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.