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§ 4 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Standardprodukte der Sozialversicherung
(Standardproduktprinzipien)

§ 4. (1) Für gleiche Aufgaben (Geschäftsfälle) sind von den betroffenen Sozialversicherungsträgern die gleichen Lösungen - im folgenden Standardprodukte genannt - zu verwenden (Prinzip der Einheitlichkeit).

(2) Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb von Standardprodukten ist die Abstimmung der betroffenen organisatorischen Abläufe bei den Sozialversicherungsträgern mit der Funktionalität der Standardprodukte unter Beachtung der Gesamtwirtschaftlichkeit, wobei diese im Sinn des Gesamtnutzens der Sozialversicherung zu definieren ist (Prinzip der Gesamtwirtschaftlichkeit). Diese Abstimmung kann jedoch nicht dazu führen, dass die vorhandene Geschäftstätigkeit eines Sozialversicherungsträgers tiefgreifend umzugestalten wäre.

(3) Die Standardprodukte sind so zu gestalten, dass sie - falls dies für eine Aufgabe (einen Geschäftsfall) erforderlich ist - auch trägerübergreifend Daten verarbeiten können (Prinzip der Ganzheitlichkeit).

(4) Die Standardprodukte sind so zu gestalten, dass sie als Ganzes, oder auch Teile (Module, Services) daraus, für andere Standardprodukte wieder verwendbar sind (Prinzip der Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit).

(5) Die Standardprodukte sind so zu gestalten, dass sie - soweit sinnvoll und möglich - eine Echtzeitbearbeitung der einzelnen Geschäftsfälle erlauben (Prinzip der Echtzeitverarbeitung).

(6) Arbeitsmittel wie Register, Datenbanken, Schnittstellen, Datensätze, usw., die bei anderen öffentlichen Auftraggebern eingerichtet sind und der Sozialversicherung zur Verfügung stehen, sind, so weit wirtschaftlich und inhaltlich vertretbar, ausschließlich von diesen Stellen zu übernehmen und in Standardprodukte einzubauen bzw. von Competence Centren zu übernehmen (z. B. Zentrales Melderegister, Adressregister, Gebäuderegister, Stammzahlenregister, Ergänzungsregister, Register der Gesundheitsdiensteanbieter, genormte Personendatensätze, Bürgerkartenkonzept des E-Government, elektronischer Rechtsverkehr). Parallelentwicklungen zu bereits vorhandenen solchen Arbeitsmitteln dürfen nur aus schwer wiegenden Gründen, welche der Trägerkonferenz zur Vorbereitung des Beschlusses über das jeweilige Standardprodukt gegenüber detailliert darzustellen sind, eingeleitet werden.

(7) Standardprodukte und andere Projekte der Informationstechnologie der Sozialversicherung, die im Anhang zu diesen Richtlinien genannt sind, sind Standardprodukte nach diesen Richtlinien. Die in diesem Anhang genannten Sozialversicherungsträger sind ausschließlich berechtigt, diese Standardprodukte zu betreuen. Solche Standardprodukte sind nach den bei ihrer Schaffung festgesetzten Regeln, insbesondere nach den bisherigen Richtlinien über die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung 2005 - REDV 2005, www.avsv.at Nr. 121/2005, weiterzuführen und bei Bedarf an diese Richtlinie anzupassen. Bei einer Überleitung solcher Standardprodukte in die Netzwerkorganisation (Competence Center, Dienstleistungszentrum) durch die Trägerkonferenz gelten jedoch die Regeln der Netzwerkorganisation.