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§ 427 ASVG BGBl. Nr. 20/1994
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 20/1994
52. ASVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994
31. 12. 2002

Generalversammlung

§ 427. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

60;

2. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

60;

3. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

60;

4. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

45;

5. bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

36;

6. bei den Gebietskrankenkassen

je 30;

7. bei den Betriebskrankenkassen

je 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.