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§ 441e ASVG BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1
SRÄG 2015
28. 12. 2015
01. 01. 2016

Zielsteuerung

§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.

(2) Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres gesundheits- und sozialpolitische Ziele

1. 

für das folgende Kalenderjahr und

2. 

für eine mittelfristige Periode

zu beschließen.

(2a) Das Zielsteuerungssystem nach Abs. 1 hat jedenfalls auch Verwaltungskostenziele zu enthalten, und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband.

(3) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.