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§ 460c ASVG BGBl. Nr. 832/1995
Stichtag: 10. 01. 2001  
Sichttag: 09. 01. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 832/1995
SRÄG 1995
21. 12. 1995
01. 01. 1996
28. 02. 2001

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 460c. Die Versicherungsträger sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/78, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.