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§ 471f ASVG BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1
Stichtag: 03. 03. 3000  
Sichttag: 14. 08. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1
Meldepflicht-ÄnderungsG
09. 07. 2015
01. 01. 2017

ABSCHNITT Ib
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung
bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

Geltungsbereich

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).