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§ 5 REDV 2006 avsv Nr. 127/2018
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 127/2018
9. Änd REDV 2006
03. 07. 2018
04. 07. 2018

3. Abschnitt
Standardprodukte

Beschlussfassung zur Einrichtung, zur Betreuung und Betrieb
von Standardprodukten und IT-Infrastruktur

§ 5. (1) Von der Trägerkonferenz werden Beschlüsse über

1. 

strategische Ziele der Sozialversicherung, welche auch IT-Ziele inkludieren, über die Einrichtung von Competence Centren bzw. Dienstleistungszentren auf den Grundlagen des jeweils eingerichteten Zielsteuerungssystems (z. B. Inhalte einer Balanced Scorecard),

2. 

die von Sozialversicherungsträgern oder nach dem 4. Abschnitt von der ITSV-GmbH erarbeiteten Vorschläge über die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten sowie deren Organisation und über die IT-Infrastruktur

gefasst. Ein Beschluss durch die Trägerkonferenz ist nach § 31 Abs. 6 ASVG verbindlich.

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 können auch in Teilbeschlüssen ergehen (z. B. für Planungsphase, Einrichtungsphase und laufenden Betrieb eines Projekts), sie haben nach den Grundsätzen der Beschlüsse der Trägerkonferenz nachfolgende Vorgaben näher zu gestalten:

1. 

Die für die Einrichtung, die Betreuung sowie den Betrieb als ausschließlich zuständig zu bestimmenden Auftragsverarbeiter, wobei diese vorher zugestimmt haben müssen und deren Bestellung im Anhang zu diesen Richtlinien kundzumachen ist. Als STP-Auftragsverarbeiter kann nur ein Sozialversicherungsträger oder die ITSV-GmbH bestimmt werden. Ein Sozialversicherungsträger kann die ITSV-GmbH auch nach den Regeln des 6. Abschnittes zur Mitarbeit heranziehen.

2. 

Den Kostenrahmen für die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb eines Standardproduktes bzw. einer IT-Infrastruktur einschließlich der Auswirkungen im Fall seiner Nichteinhaltung.

3. 

Die für die Anwendung des Standardproduktes/IT-Infrastruktur in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger.

4. 

Die Aufteilung der Kosten, wofür als Grundsatz die Aufteilung nach Verbandsbeitragspunkten gilt.

5. 

Die Festlegung, welcher bzw. welche STP-Auftragsverarbeiter für alle betroffenen Sozialversicherungsträger die Aufgaben nach dem Datenschutzrecht durchzuführen oder zumindest einbringungsgerecht vorzubereiten haben.

6. 

Den Fertigstellungstermin, allfällige Meilensteine und Vorgaben über die Durchführung des Rollouts einschließlich der Auswirkungen, welche die Nichteinhaltung einer dieser Vorgaben auslöst.

7. 

Soweit erforderlich, weitere Rechte und Pflichten der für den Einsatz des Standardproduktes (der IT-Infrastruktur) in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger und andere Organisationsmaßnahmen.

(3) Beschlüsse über die EDV-Organisation und strategische Ziele des einzelnen Sozialversicherungsträgers erfolgen durch die Verwaltungskörper dieses Sozialversicherungsträgers. Die Ziele des einzelnen Sozialversicherungsträgers müssen jedoch kompatibel mit den Gesamtzielen der österreichischen Sozialversicherung sein (kein Zielkonflikt nach den Regeln des Zielsteuerungssystems gemäß § 441e ASVG).