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§ 51 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Anpassung fester Beträge

§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Richtzahl bzw. mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Richtzahl bzw. mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge, ausgenommen der Meßbetrag gemäß § 48, sind auf volle Schilling zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.