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§ 51 ASVG BGBl. I Nr. 79/1997
Stichtag: 01. 07. 1997  
Sichttag: 14. 07. 1997
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 79/1997
KJBGNov 1997
14. 07. 1997
01. 07. 1997

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 und 5 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13

6,3 vH

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter

7,4 vH

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt

7,4 vH

d) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 und 5

6 vH

e) für die übrigen Vollversicherten

8,6 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung

1,4 vH *)

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

(2) Aufgehoben.

(3) Von den nach Abs. 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

1. 

in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

2. 

in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

9,25 vH

b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf den Versicherten

9,25 vH

auf dessen Dienstgeber

14,75 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.

(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und Z 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, bzw.gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 und 11 versicherten Personen gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Aufgehoben.