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§ 54 ASVG BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39; 79/2015, S. 1
Stichtag: 03. 03. 3000  
Sichttag: 14. 08. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39; 79/2015, S. 1
Meldepflicht-ÄnderungsG idF StRefG 2015/2016
14. 08. 2015
01. 01. 2017

Sonderbeiträge

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015)

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.