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§ 6 BUAG BGBl. I Nr. 59/2010, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2017  
Sichttag: 18. 01. 2017
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 59/2010, S. 1
JuliNov 59/2010
27. 07. 2010
01. 01. 2011

Anwartschaftswoche

§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

(3) Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraumes nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

(4) Aufgehoben.

(5) Aufgehoben.