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§ 6 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Projektbegleitung und Projektcontrolling

§ 6. (1) Sofern aus Beschlüssen der Trägerkonferenz über ein Standardprodukt nicht Anderes hervorgeht, ist eine träger- und projektübergreifende Projektbegleitung vorzusehen. Diese hat auch eine Fortschrittsbeurteilung laut Projektplan zu umfassen und wird - ausgenommen Projekte, die durch die ITSV-GmbH selbst durchgeführt werden - durch die ITSV-GmbH durchgeführt. Ob darüber hinaus ein externes inhaltliches Projektcontrolling eingerichtet wird, ist für das jeweilige Projekt im Einzelfall zu entscheiden.

(2) Die ITSV-GmbH sowie ein allfälliger externer Controller haben der Trägerkonferenz über ihre Wahrnehmungen regelmäßig zu berichten. Anlässe und Häufigkeit dieser Berichte, sind im Rahmen der Maßnahmen nach Abs. 1 festzusetzen. In dringenden Fällen ist direkt an die Trägerkonferenz und die Obmänner der am jeweiligen Projekt teilnehmenden Sozialversicherungsträger unverzüglich zu berichten.