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§ 7 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Projektlenkungsausschuss

§ 7. (1) In den Beschlüssen über ein Standardprodukt ist die Einsetzung eines Projektlenkungsausschusses zu regeln, der aus Vertretern

1. 

der Sozialversicherungsträger,

2. 

des allfälligen externen Controllers und

3. 

der ITSV-GmbH und der allenfalls für das konkrete Projekt etc. nach § 31b bzw. § 81 Abs. 2 ASVG eingerichteten Rechtsträger

besteht und die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb des Standardproduktes innerhalb des von der Trägerkonferenz gesetzten Rahmens begleitet.

(2) Beschlüsse in Projektlenkungsausschüssen können nur durch Vertreter der Sozialversicherungsträger gefasst werden.

(3) Die Trägerkonferenz kann in besonders gelagerten Fällen bei der Festlegung der Stimmrechtsanteile auch auf die geleisteten Finanzierungsanteile Bedacht nehmen.