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§ 8 REDV 2006 avsv Nr. 127/2018
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 127/2018
9. Änd REDV 2006
03. 07. 2018
04. 07. 2018

Einrichtung und Betreuung von Standardprodukten und IT-Infrastruktur

§ 8. (1) Im Rahmen von Standardprodukten haben Sozialversicherungsträger das ausschließliche Recht, gleichartige Aufgaben anderer Sozialversicherungsträger gemeinsam mit ihren eigenen Aufgaben abzuwickeln. Der für die Einrichtung zuständige STP-Auftragsverarbeiter (§ 5 Abs. 2 Z 1)

1. 

bzw. der für die Betreuung oder den Betrieb zuständige STP-Auftragsverarbeiter ist dann, wenn und soweit kein Sozialversicherungsträger oder nach dem 6. Abschnitt die ITSV-GmbH zu vergleichbaren Bedingungen, insbesondere jenen des EDV-Handbuches, entsprechende Leistungen übernimmt, berechtigt, nach den jeweils geltenden Regeln Aufträge an Marktteilnehmer zu vergeben,

2. 

hat bei der Einrichtung des Standardproduktes darauf zu achten, dass das Standardprodukt auf den kompatiblen EDV-Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1, §§ 23 ff.) ohne wesentlichen Anpassungsaufwand ablauffähig ist; auf die Lauffähigkeit auf nichtkompatiblen Anlagen ist dabei nicht bzw. nur dann und nur im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Vertretbarkeit Bedacht zu nehmen, wenn dies in einem Beschluss über das Standardprodukt nach § 5 Abs. 2 ausdrücklich gefordert ist und es sich nicht um geringfügige Angelegenheiten handelt,

3. 

ist grundsätzlich auch für die gesamthafte Steuerung der späteren Wartung und Weiterentwicklung zuständig. Die Standardprodukte sind durch den STP-Auftragsverarbeiter jährlich einer Evaluation zu unterziehen, eine Kosten-/Nutzenbewertung ist aufzustellen,

4. 

hat bei der Einrichtung und bei der Betreuung die Regeln des EDV-Handbuches (§ 16) einzuhalten.

(2) Ist zur Bewältigung einer Aufgabe (eines Geschäftsfalles) der Sozialversicherung ein Produkt am Markt verfügbar, das die Kompatibilitätserfordernisse für Standardprodukte der Sozialversicherung erfüllt, dann hat der STP-Auftragsverarbeiter die Verwendbarkeit des Produktes zu überprüfen. Wenn

1. 

dieses Produkt über eine für die Anwendung in der Sozialversicherung hinreichende Funktionalität verfügt,

2. 

die Wartung und Weiterentwicklung dieses Produktes ausreichend gesichert ist und

3. 

die Gesamtkosten (TCO - Total Cost of Ownership gemäß EDV-Handbuch, gerechnet über alle für das Standardprodukt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger) dieses Produktes geringer sind als die Gesamtkosten (TCO) eines eigenentwickelten Standardproduktes,

ist es als Standardprodukt für die allgemeine Verwendung anzuschaffen. Der STP-Auftragsverarbeiter hat die Verwendbarkeit in regelmäßigen Abständen zu prüfen und darüber der Trägerkonferenz zu berichten.