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§ 9 REDV 2006 avsv Nr. 127/2018
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 127/2018
9. Änd REDV 2006
03. 07. 2018
04. 07. 2018

Anwendung der Standardprodukte und IT-Infrastruktur

§ 9. (1) Ist für einen Aufgabenbereich (Geschäftsfall) ein Standardprodukt beschlossen worden, dürfen die für dieses Standardprodukt in Betracht kommenden (betroffenen) Sozialversicherungsträger spezielle Produkte für den selben oder einen organisatorisch ähnlichen Aufgabenbereich nur mehr in dem für die zwischenzeitliche Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterentwickeln und betreuen.

(2) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben die Standardprodukte nach Freigabe durch den jeweils nach § 7 eingerichteten Projektlenkungsausschuss in Abstimmung mit der ITSV-GmbH raschest möglich einzusetzen und bereits vorher ihre Organisationseinheiten auf den absehbaren Einsatz von Standardprodukten (§ 5 Abs. 2 Z 6) vorzubereiten. Der Projektlenkungsausschuss hat einvernehmlich mit dem STP-Auftragsverarbeiter entsprechende Zeitfenster festzusetzen. Der STP-Auftragsverarbeiter hat darüber an die Trägerkonferenz zu berichten.

(3) Die Einführung eines Standardproduktes ist erst dann abgeschlossen, wenn es bei allen betroffenen Sozialversicherungsträgern in Betrieb ist.