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§ 91 ASVG BGBl. I Nr. 139/1997
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 1998
30. 09. 2000

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1. 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 254 Abs. 6 bis 8, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und  3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.