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§ 139 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

§ 139. (1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1, die Alterspension (§ 130) überdies aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß § 140.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf Versicherungsmonate

  

bis zum 120. Monat .............................. 6 v. T.,

  

vom 121. bis zum 240. Monat .............. 9 v. T.,

  

vom 241. bis zum 360. Monat ............ 12 v. T.,

  

vom 361. bis zum 540. Monat ............ 15 v. T.

der Bemessungsgrundlage; ab dem 541. Monat gebührt kein Steigerungsbetrag. Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.

(4) Zum Grundbetrag gebührt ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Pension einschließlich des Zuschlages 50 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Zu der gemäß Abs. 1 bis 4 bemessenen Pension ist an Pensionsberechtigte, denen der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 149 zusteht, ein Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren, sofern nicht Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951, gebührt.