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§ 213 GSVG BGBl. I Nr. 43/2000
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 43/2000
SVÄG 2000
07. 07. 2000
01. 07. 2000

ABSCHNITT IIIa
Beirat

Aufgaben des Beirates

§ 213. (1) Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 214) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.

(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.

(3) Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 214 Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.

(4) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.

(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind - unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen - berechtigt,

1. 

an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;

2. 

die nach Abs. 3 beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 214 Abs. 1 Z 1 oder 3 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.