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§ 33 ASVG BGBl. Nr. 411/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 411/1996
(1.) SRÄG 1996
20. 08. 1996
01. 07. 1996

ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.  

(3) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben alle von ihnen gemäß § 4 Abs. 4 oder  5 beschäftigten Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung nicht auszuschließen ist, zu melden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. 

die gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,

2. 

den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und

3. 

die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts, zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.