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§ 199 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Berufliche Ausbildung

§ 199. (1) Die berufliche Ausbildung setzt die Eignung des Versehrten voraus; sie wird bis zur Erreichung ihres Zieles, jedoch höchstens für ein Jahr, gewährt. In besonderen Fällen kann sie über diese Höchstdauer hinaus ausgedehnt werden.

(2) Während der Ausbildung hat der Unfallversicherungsträger dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des notwendigen Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 123) zu leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte den Unterhalt aus einem anderen Einkommen oder seinem Vermögen nicht decken kann.