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§ 6 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

Benützung der e-card, der Europäischen Krankenversicherungskarte
oder einer Ersatzbescheinigung für Leistungen der Kasse im In- und Ausland

§ 6. (1) – verbindlich – Wer im Inland Leistungen auf Rechnung der Kasse in Anspruch nimmt, hat bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen einer Kasse

1. 

die e-card oder (nach § 9 dieser Krankenordnung gemäß § 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004) eine diese ersetzende Bürgerkarte, wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r eines österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch genommen wird, oder

2. 

die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK und die hiefür vorgesehene Patientenerklärung (Anhang 3), wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung in Anspruch genommen wird, oder

3. 

falls eine Anspruchsberechtigung nach Z 1 oder Z 2 besteht, aber keine e-card oder EKVK vorgelegt werden kann,

a) 

die Ersatzbescheinigung, welche anstelle einer EKVK ausgestellt wurde (EKVK-Ersatzbescheinigung) sowie die entsprechende Patientenerklärung oder

b) 

den Ersatzbeleg für die e-card (§ 4 Abs. 9, e-card-Ersatzbeleg),

vorzulegen und die Verwendung einer e-card zur Abfrage über das Bestehen einer Versicherung zuzulassen bzw. die entsprechenden Abfragen selbst einzuleiten (Stecken der Karte ins Lesegerät, Eingabe allfälliger Codes bei Bürgerkartenverwendung). Der Behandler/Die Behandlerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, außerhalb der oben genannten Karten, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder des e-card-Ersatzbeleges die Vorlage eines gültigen zwischenstaatlichen Betreuungsformulars (ausländische Anspruchsbescheinigung aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz) als Grundlage einer abkommens- und damit rechtskonformen Behandlung und als Verrechnungsgrundlage für die erbrachten Leistungen zu akzeptieren.

(2) – verbindlich – Wer im Ausland Leistungen auf Rechnung der Kasse in Anspruch nimmt, hat

1. 

wenn kein Vertragspartner/keine Vertragspartnerin der Kasse in Anspruch genommen wird, der behandelnden Stelle

a) 

die Europäische Krankenversicherungskarte oder

b) 

die statt dieser Karte ausgestellte EKVK-Ersatzbescheinigung (Anhang 2) oder

c) 

sofern die behandelnde Stelle dies akzeptiert, den entsprechenden zwischenstaatlichen Betreuungsschein

vorzuweisen und die hiefür vorgesehenen Erklärungen in der jeweils vorgesehenen Form abzugeben,

2. 

bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen einer Kasse die e-card oder den statt dieser Karte ausgestellten e-card-Ersatzbeleg vorzulegen und, soweit hiefür technische Einrichtungen verfügbar sind, die e-card (nach § 9 statt der e-card auch die Bürgerkarte) zu verwenden.

(3) – verbindlich, ausgenommen Erwähnung und Gestaltung des Anhanges 4 Die e-card in ihrer Funktion nach § 31c Abs. 1 ASVG, eine EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg dürfen nur dann verwendet werden, wenn

1. 

Leistungen der Kasse aus dem Versicherungsverhältnis (für Versicherte, Angehörige, sonst anspruchsberechtigte Personen usw.) oder

2. 

Leistungen der Kasse als betreuender Versicherungsträger nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder gleichzuhaltenden Bestimmungen oder

3. 

sonstige auch außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zugängliche Leistungen der Kasse wie Vorsorge- (Gesunden-) Untersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Leistungen in Schutzfristfällen (§ 122 Abs. 3, § 134 Abs. 2 ASVG usw.)

in Anspruch genommen werden. E-card, EKVK, EKVK-Ersatzbescheinigung oder e-card-Ersatzbeleg sind hinsichtlich des durch sie deklarierten Anspruches auf Versicherungsleistungen gleichwertig und dürfen ohne anders lautende Genehmigung der Kasse der behandelnden Stelle erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung verwendet werden. Wenn weder die e-card, die Europäische Krankenversicherungskarte noch eine EKVK-Ersatzbescheinigung oder ein e-card-Ersatzbeleg vorgelegt werden können, sind zumindest

a) 

die in- oder ausländische Sozialversicherungsnummer und

b) 

allfällige weitere Umstände, von denen sich ein Anspruch auf eine direkt mit der Kasse zu verrechnende Leistung ableiten soll,

aa) 

im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund europarechtlicher Bestimmungen (Abs. 1 Z 2) durch Abgabe einer Patientenerklärung (Anhang 3),

bb) 

im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund inländischer Rechtvorschriften durch Abgabe einer Patientenerklärung (Ersatzbescheinigung der Kasse – Anhang 4) oder

cc) 

im Ausland durch die für Anspruchsberechtigte nach österreichischem Recht vorgesehenen Erklärungen in der für den ausländischen Behandler jeweils vorgesehenen Form

bekannt zu geben,

c) 

der behandelnden Stelle gegenüber die Identität nachzuweisen und

d) 

der behandelnden Stelle gegenüber die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift oder gleichwertige Angaben (Kontaktpersonen usw.) zu bestätigen.

(4) – verbindlich – Für Leistungen, die nicht zur gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Kasse gehören, wie z. B. im Zusammenhang mit

1. 

Sportuntersuchungen, Befreiungen vom Turnunterricht, Schikurs etc.,

2. 

Pflegefreistellungsersuchen,

3. 

Einstellungsuntersuchungen bei Dienstantritt,

4. 

Untersuchungen zur medizinischen Befundung einer Invalidität, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder der Notwendigkeit eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes außerhalb des Leistungsbereichs der Kasse,

darf die e-card, EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg nicht verwendet werden. Für solche Leistungen übernimmt die Kasse keine Kosten.

(5) In einem Kalendervierteljahr darf die e-card, EKVK, EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg jeweils

1. 

nur zur Behandlung durch einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin, und weiters

2. 

zur Behandlung durch je einen Facharzt/eine Fachärztin dreier verschiedener Facharztsparten (ausgenommen Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 7 Abs. 1), wobei eine Behandlung in einer eigenen Einrichtung der Kasse (Gesundheitszentrum, Ambulatorium etc.) der Behandlung durch einen Facharzt/eine Fachärztin der jeweiligen Facharztsparte gleichzuhalten ist,

verwendet werden.

(6) Außerhalb des Kassenbereiches oder des Wohnortes darf die e-card, EKVK oder EKVK-Ersatzbescheinigung für den Fall einer Erkrankung in Österreich ohne die Einschränkungen nach Abs. 5 verwendet werden (§ 62).

(7) Die Verwendung der e-card, EKVK oder EKVK-Ersatzbescheinigung in dem Kalendervierteljahr, das bei Beginn der Versicherung bei einer neuen Kasse läuft, zählt nicht auf die Verwendungsbeschränkungen nach Abs. 5.

(8) Die Versicherten haben damit zu rechnen, dass der Behandler/die Behandlerin berechtigt ist, im Fall der Nichtvorlage einer e-card, einer EKVK oder einer EKVK-Ersatzbescheinigung oder eines e-card-Ersatzbeleges als Sicherheitsleistung einen angemessenen Geldbetrag zu verlangen, welcher bei späterer Vorlage der Karte oder Ersatzbescheinigung rückerstattet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtverwendbarkeit der e-card nicht auf ein Verhalten des/der Versicherten, sondern auf die Nichtfunktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Anlagen zurückzuführen ist.

(9) Jeder/Jede Versicherte ist berechtigt, die Kasse zu informieren, wenn er/sie die e-card, EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder den e-card-Ersatzbeleg im Rahmen einer Leistungsinanspruchnahme nicht bestimmungsgemäß verwenden konnte, weil

1. 

die Annahme der e-card, der EKVK, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder des e-card-Ersatzbeleges verweigert wurde, obwohl eine Behandlung auf Rechnung der Kasse angeboten oder vereinbart worden war

2. 

keine technische Einrichtung für die Verwendung der e-card angeboten wurde oder

3. 

für die Verwendung im Einzelfall außer den zulässigen Beträgen (wie die Sicherheitsleistung, das Service-Entgelt nach § 135 ASVG, eine Rezeptgebühr usw.) Zahlungen verlangt wurden.

(10) Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff ASVG) vorzulegen.

(11) – verbindlich – Anspruchsberechtigte und Leistungsempfänger/Leistungsempfängerinnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Kasse oder auf Verlangen einer behandelnden Stelle (z. B. Vertragsarzt/Vertragsärztin, Wahlarzt/Wahlärztin, Krankenanstalt) Auskünfte über ihre Identität zu geben und die Richtigkeit dieser Auskünfte durch Urkunden (z. B. amtliche Lichtbildausweise) oder Zeugen/Zeuginnen zu bescheinigen. Für den Fall, dass nach Namensänderungen noch keine neue e-card vorgelegt werden kann, ist die Namensänderung durch eine amtliche Urkunde zu beweisen.