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§ 1 AMPFG BGBl. I Nr. 163/2013; 67/2013, S. 9; 3/2013, S. 5
Stichtag: 25. 03. 2014  
Sichttag: 25. 03. 2014
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 163/2013; 67/2013, S. 9; 3/2013, S. 5
SRÄG 2012 idF SRÄG 2013 idF ZDG-Novelle 2013
02. 08. 2013
01. 01. 2014

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1. 

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2. 

vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3. 

Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,

4. 

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5. 

Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,

6. 

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

7. 

sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1. 

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [ § 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2. 

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,

3. 

für Leistungen nach dem AlVG,

4. 

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5. 

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6. 

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7. 

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8. 

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

9. 

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10. 

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter -Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11. 

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

12. 

für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,

13. 

für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld ,

14. 

für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,

15. 

für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und

16. 

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.