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§ 1 SV-DSV 2018 avsv Nr. 79/2018
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung 2018
avsv Nr. 79/2018
SV-DSV 2018 StF
19. 04. 2018
25. 05. 2018

Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung
(SV-Datenschutzverordnung 2018 – SV-DSV 2018)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. 

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2. 

die Gebietskrankenkassen, und zwar die

a) 

Wiener Gebietskrankenkasse

b) 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

c) 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

d) 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

e) 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

f) 

Kärntner Gebietskrankenkasse

g) 

Salzburger Gebietskrankenkasse

h) 

Tiroler Gebietskrankenkasse

i) 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3. 

die Betriebskrankenkassen, und zwar die

a) 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

b) 

Betriebskrankenkasse Mondi

c) 

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

d) 

Betriebskrankenkasse Zeltweg

e) 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

4. 

die Versicherungsanstalten, und zwar die

a) 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

b) 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

c) 

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

d) 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

e) 

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

f) 

Pensionsversicherungsanstalt

g) 

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Soweit nicht anderes vorgesehen, ist der Hauptverband nach dieser Verordnung wie ein Sozialversicherungsträger zu behandeln.

(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Unternehmen, über welche sie alleine oder gemeinsam mit anderen Sozialversicherungsträgern einen beherrschenden Einfluss ausüben, zur Anwendung dieser Verordnung zu verpflichten, soweit diese Unternehmen für Zwecke der Sozialversicherung (unter Verwendung von personenbezogenen Daten) tätig sind.

(3) Diese Verordnung bildet die Grundlage für eine einheitliche Vorgangsweise und Auslegung der DSGVO durch die Sozialversicherungsträger, solange keine kraft Anwendungsvorrang zu beachtenden anderslautenden Entscheidungen oder Änderungen der Rechtslage vorliegen. Diese Verordnung gilt sowohl für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Dateisystemen nach Art. 4 Z 1 und 6 DSGVO bzw. nach dem Datenschutzgesetz (DSG) als auch für den Bereich des Grundrechts auf Datenschutz und auch in jenen Bereichen, in denen sich Datenverarbeitungen ganz oder teilweise auf Rechtsgrundlage außerhalb des Anwendungsbereiches des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen. Sie hat keine Rechtswirkungen darüber hinaus und begründet insbesondere keine Rechte und Pflichten von Versicherten, Beitragszahlern, Dienstgebern, Vertragspartnern oder meldepflichtigen Stellen.

(4) Verweise auf Normen sind nach deren Stand am Tag der Kundmachung dieser Verordnung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Fassung genannt ist.