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§ 108a ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1975

ABSCHNITT VIa
Renten- und Pensionsanpassung

Richtzahl

§ 108a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichszeitraumes gebildet wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichszeitraumes ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (Abs. 2) im Juli des drittvorangegangenen Kalenderjahres und im Jänner des zweitvorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 2, 3 und 5 zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (Abs. 2) im Juli des zweitvorangegangenen Kalenderjahres und im Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 zu errechnen. Die Richtzahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Richtzahl für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an einem Zählungstag sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am vorletzten Donnerstag der Monate Jänner und Juli eines jeden Jahres (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstage. Arbeitsunfähig Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen des Vergleichszeitraumes (Abs. 1) ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des am Zählungstag in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt.

(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen des Ausgangszeitraumes (Abs. 1) ist für jeden Zählungstag ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden. Unterer Grenzbetrag für den Zählungstag ist die mit der um 0,5 erhöhten halben Richtzahl des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte untere Grenze der niedrigsten an dem ein Jahr zurückliegenden Zählungstag nach Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Oberer Grenzbetrag für den Zählungstag ist der mit der um 0,5 erhöhten halben Richtzahl des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte Meßbetrag (§ 108b Abs. 2) des dem Zählungstag vorangegangenen Kalenderjahres. Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze zu bilden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert an Stelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen. Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangszeitraumes ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und für die oberste Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den beiden Zählungstagen in diese Lohnstufen eingereihten Personen, ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.