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§ 12 BPGG BGBl. Nr. 201/1996
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 05. 1996
31. 12. 1998

Ruhen des Anspruches

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.

(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt in dem Umfang weiterzuleisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson ergeben.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie einer Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(4) Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.Nr. 60/1974, ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des An-spruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer der in §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(6) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 3 gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.

(7) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.