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§ 138 ASVG BGBl. I Nr. 137/2013, S. 5
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 13. 01. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 137/2013, S. 5
JuliNov 137/2013
30. 07. 2013
01. 01. 2014

3. UNTERABSCHNITT
Krankengeld

Anspruchsberechtigung

§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a) 

Lehrlinge ohne Entgelt,

b) 

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;

c) 

in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;

d) 

gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

e) 

die nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen;

f) 

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;

g) 

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;

h) 

die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten.

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.