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§ 14 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

Änderung der Angaben auf der e-card und der EKVK

§ 14. (1) Diese Bestimmung gilt nur für Änderungen von Namen, akademischen Graden, auf der Karte sonst eingetragenen Titeln und für allfällige behördliche Änderungen im Geburtsdatum.

(2) Namensänderungen, die sich aus personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorgängen (wie Eheschließung, Namenswechsel, Scheidung) ergeben und die von einer österreichischen Personenstandsbehörde (Standesamt usw.) in die Personenstandsbücher eingetragen wurden, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, die Kasse verlangt Auskünfte darüber. Änderungen technischer Daten (insbesondere solcher, die technische Eigenschaften eines funktionsfähigen Chips betreffen) sind vom Benützer/von der Benützerin nicht zu melden. Ebenso nicht zu melden sind Änderungen, welche jene Angaben betreffen, die von dem Benützer/der Benützerin zusätzlich auf einer e-card gespeichert werden (§ 2 Abs. 5). Die Kasse ist weder berechtigt noch verpflichtet, Änderungswünsche an Stellen außerhalb der Sozialversicherung weiterzugeben.

(3) Andere Namenswechsel (z. B. in Folge von Eheschließung und Namenswechsel im Ausland) oder behördliche Änderungen beim Geburtsdatum sind der ausstellenden Kasse oder der Kasse, bei der eine Krankenversicherung besteht, innerhalb eines Monats zu melden. Diese Kasse hat die Meldung entweder selbst für die Neuausstellung einer Karte zu berücksichtigen oder (z. B. bei Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger) an die kartenausstellende Kasse weiterzuleiten (§ 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG und § 119 B-KUVG). Falls keine Krankenversicherung besteht, ist die Meldung an die Gebietskrankenkasse jenes Bundeslandes zu richten, in welchem sich der Benützer/die Benützerin aufhält. So lange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf jede Kasse davon ausgehen, dass unter den geänderten Daten keine Ansprüche an sie gerichtet, keine Leistungen mit ihr verrechnet werden und Forderungen, die von ihr unter den früheren Daten an den Benützer/die Benützerin gerichtet werden, nicht unter Hinweis auf die erfolgte Änderung bestritten werden.

(4) Änderungen bei akademischen Graden oder sonst auf der Karte eingetragenen Titeln dürfen der Kasse gemeldet werden, eine Verpflichtung hiezu besteht nicht. Auf Wunsch des Benützers/der Benützerin sind die Schreibweise von Titeln und Buchstaben (Sonderzeichen, diakritische Zeichen) im Rahmen der Möglichkeiten des für die e-card und die EKVK jeweils verwendeten Zeichensatzes richtig zu stellen. Dabei hat bei Bedarf der Benützer/die Benützerin das Sonderzeichen in der jeweiligen Codetabelle zu bezeichnen oder Personenstandsdokumente vorzulegen, aus denen sich die richtige Schreibweise ergibt.

(5) Nach Änderungen wird ohne unnötigen Aufschub von der Kasse eine neue Karte ausgestellt und dem/der Versicherten oder Anspruchsberechtigten per Post übermittelt.