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§ 141 ASVG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16
PharmonG
15. 12. 2004
01. 01. 2005

Höhe des Krankengeldes

§ 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.

(2) Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.

(3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(4) Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 106,39 € (Anm. 2) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 106,39 € (Anm. 2) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 525,01 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 535,51 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 552,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 570,33 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 582,31 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 600,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 621,37 €

Anm. 2:
für 2018: 157,32 €
für 2019: 160,47 €
für 2020: 165,44 €
für 2021: 170,90 €
für 2022: 174,49 €
für 2023: 179,90 €
für 2024: 186,20 €)