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§ 143 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971

Ruhen das Krankengeldanspruches

§ 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

1. 

solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;

2. 

solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat;

3. 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.

(3) Das Ruhen nach Abs. 1 Z 2 tritt auch ein, solange der Versicherte die dort bezeichneten Leistungen aus Bundesmitteln oder aus Mitteln einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, mit Ausnahme der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer, erhält.

(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Abs. 1 Z 3 nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat.

(5) Das Ruhen nach Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein

a) 

während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, bzw. das Anlernlingen vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, zu leisten ist,

b) 

während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes.

In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.

(6) Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte

1. 

einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder

2. 

trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 die Anstaltspflege ablehnt oder

3. 

wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,

in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.