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§ 148f BSVG BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6
Stichtag: 01. 07. 2005  
Sichttag: 05. 07. 2005
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 6
SRÄG 2005
05. 07. 2005
01. 07. 2005

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.