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§ 15 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK

§ 15. (1) Auf die Ausstellung einer e-card oder einer auf deren Rückseite angebrachten EKVK kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.

(2) – verbindlich – Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer Rückgabe wegen Nichtverwendung sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.