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§ 170 GSVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1107
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1107
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

§ 170. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 83), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 sind nur zu gewähren, wenn der Versicherte das Ruhen seines Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar vor Erstattung der Anzeige die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.

(3) Das Familiengeld beträgt 1,96 € täglich, das Taggeld beträgt 0,87 € täglich.

(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 159) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 525,01 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 535,51 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 552,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 570,33 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 582,31 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 600,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 621,37 €)