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§ 18 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständige Landwirte und ihre Familienangehörigen sowie für sonstige selbständig Erwerbstätige

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

1. 

selbständige Landwirte;

2. 

mit Zustimmung des selbständigen Landwirtes nach Z. 1 dessen in seinem Betriebe tätige Familienangehörige (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b);

3. 

selbständig Erwerbstätige, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen und nicht bei einer Meisterkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten;

4. 

nach dem Tod eines nach Z 1 versichert gewesenen selbständigen Landwirtes die im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b genannten Personen bei Erfüllung der dort angeführten Voraussetzungen;

5. 

nach Auflösung der Ehe eines nach Z 1 oder 3 Versicherten durch Aufhebung oder Scheidung dessen früherer Ehegatte.

(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie nach Abs. 1 Z 5, soweit es sich um die Selbstversicherung des früheren Ehegatten eines selbständigen Landwirtes handelt, kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen eine Sonderabteilung für die freiwillige Versicherung der selbständigen Landwirte errichtet werden.

(3) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(4) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Todes beziehungsweise nach dem Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Auflösung der Ehe geltend zu machen.

(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist.