Dokumentanzeige

§ 21 B-KUVG BGBl. I Nr. 118/2015, S. 48
Stichtag: 03. 01. 2020  
Sichttag: 02. 01. 2020
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 118/2015, S. 48
StRefG 2015/2016
14. 08. 2015
01. 01. 2016

Sonderbeiträge

§ 21. (1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.