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§ 239 BSVG BGBl. Nr. 684/1978
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 239. Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.