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§ 27 GSVG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 19
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2009
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 19
GesWAnpG
28. 12. 2007
01. 01. 2008
31. 12. 2013

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. 

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05 %,

2. 

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. 

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

 

ab 1. Jänner 2005

15 %,

 

ab 1. Jänner 2006

15,25 %,

 

ab 1. Jänner 2007

15,5 %,

 

ab 1. Jänner 2008

15,75 %,

 

ab 1. Jänner 2009

16 %,

 

ab 1. Jänner 2010

16,25 %,

 

ab 1. Jänner 2011

16,5 %,

 

ab 1. Jänner 2012

16,75 %,

 

ab 1. Jänner 2013

17 %,

 

ab 1. Jänner 2014

17,25 %,

 

ab 1. Jänner 2015

17,5 %;

2. 

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

 

ab 1. Jänner 2005

7,80 %,

 

ab 1. Jänner 2006

7,55 %,

 

ab 1. Jänner 2007

7,30 %,

 

ab 1. Jänner 2008

7,05 %,

 

ab 1. Jänner 2009

6,80 %,

 

ab 1. Jänner 2010

6,55 %,

 

ab 1. Jänner 2011

6,30 %,

 

ab 1. Jänner 2012

6,05 %,

 

ab 1. Jänner 2013

5,80%,

 

ab 1. Jänner 2014

5,55 %,

 

ab 1. Jänner 2015

5,30 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.