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§ 271 ASVG BGBl. I Nr. 2/2015, S. 1
Stichtag: 25. 04. 2014  
Sichttag: 13. 01. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 2/2015, S. 1
SVAG
13. 01. 2015
01. 01. 2014

Berufsunfähigkeitspension

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. 

die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2. 

berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

3. 

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4. 

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.