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§ 305 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Verweigerung des Heilverfahrens durch den Versicherten

§ 305. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger eingeleiteten Heilverfahren (§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder Hilflosigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet oder behoben werden, so können die Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Versicherte oder Pensionist auf diese Folgen nachweislich hingewiesen worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder Pensionist durch sein Verhalten den Zweck des Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten oder Pensionisten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der Hälfte der versagten Pension bzw. des versagten Teiles der Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.