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§ 31 GSVG BGBl. I Nr. 26/2017, S. 29
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 26/2017, S. 29
VUG 2017
17. 01. 2017
01. 01. 2017

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

§ 31. (1) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen (Anm. 1). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 266,65 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 1 291,98 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 1 332,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 1 375,99 €)