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§ 33d BUAG BGBl. I Nr. 94/2014, S. 17
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 94/2014, S. 17
ASRÄG 2014
16. 12. 2014
01. 01. 2015

Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

§ 33d. Anm. 1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

1. 

zur Arbeitsleistung oder

2. 

im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden. Ein Beschäftiger mit Sitz außerhalb Österreichs gilt hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, als Arbeitgeber in Bezug auf die §§ 23, 23a und 33g.

(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

(Anm 1.: Art. 1 Z 24 BGBl. I Nr. 70/2009 wurde sinngemäß eingearbeitet.)