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§ 4 MKO 2016 avsv Nr. 2/2018
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 2/2018
3. Änd MKO 2016
08. 01. 2018
01. 01. 2018

Ausstellung der e-card

§ 4. (1) – verbindlich – Die e-card wird ohne Antrag auf Grund der der Kasse bekannten Daten ausgestellt. Bei mehreren zuständigen Kassen (Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung) wird die e-card von der Kasse ausgestellt, die nach der folgenden Aufzählung als Erste in Frage kommt, solange nicht eine andere Kasse die Kartenausstellung (z. B. auf Verlangen des/der Versicherten zur Wahrnehmung seines/ihres Wahlrechts nach § 128 ASVG) an sich zieht. In diesem Fall wird diese Kasse zuständig:

1. 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

2. 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

3. 

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

4. 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

5. 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

6. 

Betriebskrankenkasse Mondi

7. 

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

8. 

Betriebskrankenkasse Zeltweg

9. 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

10. 

Wiener Gebietskrankenkasse

11. 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

12. 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

13. 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

14. 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

15. 

Kärntner Gebietskrankenkasse

16. 

Salzburger Gebietskrankenkasse

17. 

Tiroler Gebietskrankenkasse

18. 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Diese Reihenfolge hat keinen Einfluss auf Bestand und Umfang von Ansprüchen gegen eine Kasse. Die Regeln über die Ausstellung einer e-card gelten auch für die Änderung von Daten (§ 14) und für den Austausch fehlerhafter Karten (Abs. 4 Z 4 und 5). Personen,

die nach europäischem Recht, einem Abkommen über soziale Sicherheit oder sonstigen Rechtsvorschriften von einem österreichischen Sozialversicherungsträger zu Lasten eines ausländischen Trägers zu betreuen sind und

für die in den soeben genannten Bestimmungen keine Beschränkung der Sachleistungsansprüche verglichen mit in Österreich versicherten Personen vorgesehen ist,

erhalten im Rahmen dieser Betreuungspflicht eine e-card wie ein inländischer Versicherter/eine inländische Versicherte. Die Ausstellung der e-card ist in diesen Fällen bei der Gebietskrankenkasse des Aufenthalts bzw. Wohnorts der betroffenen Person zu beantragen (§ 31b Abs. 3 ASVG).

(2) Für den Fall, dass bei Ausstellung einer e-card Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigeneigenschaft, Schutzfrist, Ausleistungsfrist usw.) sowohl bei einer Kasse nach Abs. 1 als auch bei einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) besteht und die Krankenfürsorgeanstalt am e-card-System teilnimmt, wird die e-card nach folgenden Regeln ausgestellt, sofern der/die Versicherte nicht die Ausstellung der e-card durch eine andere Kasse, bei der Versicherungsschutz besteht, verlangt:

1. 

wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren der in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählten Versicherungsanstalten besteht, von der als Erste in Betracht kommenden dieser Versicherungsanstalten,

2. 

wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren Betriebs- und/oder Gebietskrankenkassen besteht, von der Krankenfürsorgeanstalt.

3. 

Kommen mehrere Krankenfürsorgeanstalten in Betracht, gilt die Reihenfolge dieser Anstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.

(3) – verbindlich – Die Kasse hat das Recht, eine e-card durch eine neue e-card zu ersetzen. In diesem Fall ist die Neuausstellung kostenlos. Ersatz für Daten und andere Speicherungen auf der e-card wird nicht geleistet. Die frühere e-card darf von dem Benützer/der Benützerin auf eigenes Risiko weiter verwendet werden.

(4) – verbindlich – Die Vorgangsweise der Neuausstellung richtet sich nach folgenden Regeln:

1. 

Die e-card wird dem/der Versicherten ohne Antrag auf Kosten der ausstellenden Kasse übermittelt. Die näheren Regeln (Übermittlungswege, allfällige Abholmöglichkeiten) dafür bestimmt die Kasse.

2. 

Zur Identitätsfeststellung in Zweifelsfällen sind der Kasse nach Bedarf im Einzelfall auf deren Verlangen Personenstandsurkunden, amtliche Ausweise oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

a) 

Vorname und Familienname,

b) 

Geschlecht,

c) 

Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr),

d) 

Geburtsort und, wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, der Staat, in dem sich dieser Ort befindet,

e) 

Staatsangehörigkeit,

f) 

Wohnsitz, mangels Wohnsitz die Zustelladresse,

g) 

Angaben, die

nach Einrichtung des Ergänzungsregisters für natürliche Personen für Eintragungen in dieses Register notwendig sind (§ 6 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 2 E-GovG) und/oder

für die Vergabe eines bereichspezifischen Personenkennzeichens (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) notwendig sind, einschließlich der Adresse, die dem Ergänzungsregister gegenüber angegeben wird,

h) 

bei Fremden: Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum eines Reisedokumentes oder eines anderen amtlichen Dokuments, mit Hilfe dessen die in lit. a bis e angeführten Identitätsdaten bestätigt werden können.

3. 

Der/Die Versicherte hat sich nach Erhalt einer neuen Karte davon zu überzeugen, dass die e-card in allen optisch lesbaren Teilen richtig ausgefüllt ist. Fehler und Unstimmigkeiten (z. B. bei der Namensschreibweise oder bei der Versicherungsnummer) sind nach § 14 unverzüglich mit der Kasse zu klären. Es liegt kein Fehler in der Namensschreibweise (einschließlich diakritischer Zeichen) vor, wenn Abweichungen auf die Zeichensätze oder Datenfeldlängen zurückzuführen sind, welche für die Karten verwendet werden.

4. 

Fehlerhafte Karten werden von der ausstellenden Kasse nach Abs. 3 gegen funktionsfähige getauscht.

5. 

Der Tausch ist kostenlos, wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card nicht vom Benützer/von der Benützerin zu vertreten ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Kasse, wobei bei offensichtlichen Beschädigungen vom Benützer/von der Benützerin zu bescheinigen ist, dass die Beschädigung ohne sein/ihr Verschulden entstanden ist und auch kein ersatzpflichtiger Schädiger/keine ersatzpflichtige Schädigerin dafür haftet.

6. 

Namensschreibweise und Geburtsdatumsangaben für die Ausstellung einer e-card werden durch die Kasse nach Maßgabe der für die Kartenausstellung bestehenden technischen und rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere für die Schreibweise von Sonderzeichen und die Geburtsdatumsangaben (§ 358 ASVG), bestimmt.

7. 

Wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card durch Verschulden des Benützers/der Benützerin oder durch einen ersatzpflichtigen Dritten/eine ersatzpflichtige Dritte verursacht wurde, ist vom Verursacher/von der Verursacherin an die Kasse ein Ersatzbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu leisten.

(5) – verbindlich – Die e-card wird ohne Gültigkeitsbegrenzung ausgestellt. Die Kasse ist berechtigt, e-cards im Einzelfall auf die voraussichtliche Verwendungsdauer befristet verwendbar zu machen. Allfällige weitere Beschränkungen für die Inanspruchnahme einer e-card ergeben sich aus dieser Krankenordnung (§§ 6 ff.).

(6) – verbindlich – Wechsel zwischen Kassen und Zeiten ohne Krankenversicherungsschutz haben keinen Einfluss auf die Verwendbarkeit der e-card. Insbesondere ist die Verwendung einer e-card im Rahmen medizinischer Leistungen in Zeiten ohne Versicherungsschutz (z. B. zur Dokumentation einer Namensschreibweise, für Mutter-Kind-Pass-Leistungen, Vorsorgeuntersuchungen) zulässig. Die e-card muss bei Kassenwechsel oder Ende des Versicherungsschutzes nicht getauscht oder zurückgegeben werden.

(7) – verbindlich – Wer nicht bereits nach Abs. 1 eine e-card erhalten hat, erhält von der Kasse auf Antrag eine e-card, wenn

1. 

seine/ihre Identität aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente wie amtlicher Lichtbildausweis oder Personenstandsurkunden feststeht und

2. 

durch die Ausstellung einer e-card

a) 

entweder aus der Sicht der Kasse Vorteile für die Vollziehung der von einem Sozialversicherungsträger zu beachtenden Rechtsvorschriften und Verträge erwartet werden können

b) 

oder die Ausstellung für die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte ELGA verlangt wird.

Die Feststellung des Geburtsdatums erfolgt auch in diesen Fällen nach § 358 ASVG.

(8) Die Kasse kann in begründeten Fällen (z. B minderer Grad des Verschuldens) von der Einhebung der Beträge für die Neuausstellung einer e-card nach Abs. 4 Z 7, § 13 Abs. 4 oder nach § 15 Abs. 2 absehen.

(9) Die Ausstellung einer e-card nach Abs. 1 oder nach Abs. 7 wird von der Kasse in den Fällen des Abs. 10 abgelehnt. Die Kasse kann weiters auf die Ausstellung einer e-card auf Dauer oder befristet verzichten. Die Kasse wird in all diesen Fällen bei Bedarf durch Ausstellung eines e-card-Ersatzbeleges oder durch sonstige Maßnahmen dafür sorgen, dass der/die Versicherte und die mitversicherten Angehörigen seine/ihre Ansprüche entsprechend den jeweiligen Regeln uneingeschränkt und unbeeinflusst geltend machen können. Ob eine e-card oder ein e-card-Ersatzbeleg ausgestellt wird, wird von der Kasse bestimmt und richtet sich danach, wodurch im Einzelfall am Einfachsten die entsprechenden Leistungen ohne organisatorische Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden können. Ein e-card-Ersatzbeleg wird insbesondere in jenen Fällen ausgestellt, in denen keine e-card ausgestellt wird, aber

1. 

nach einem von Österreich abgeschlossenen Abkommen auf Grund der ausländischen Betreuungsscheine vor der Behandlung österreichische Anspruchsnachweise anzufordern sind oder

2. 

in denen zwar ein Anspruch auf Leistungen nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung außerhalb des für die Kostentragung zuständigen Staates besteht, dieser Anspruch aber nicht vom Leistungsumfang im Rahmen der EKVK gedeckt ist oder

3. 

nach einem von Österreich abgeschlossenen Abkommen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Österreich für eine dringend notwendige ärztliche Behandlung ein österreichischer Anspruchsnachweis erforderlich ist.

(10) Die Ausstellung einer e-card wird von der Kasse abgelehnt:

1. 

Für Personen, welche die Zahlung des Betrages nach Abs. 4 Z 7, § 13 Abs. 4 oder nach § 15 Abs. 2 verweigern.

2. 

Für Personen, welche auf längere Zeit (z. B. wegen dauernder Unterbringung in einer Krankenanstalt) keine e-card benötigen.

3. 

Für Personen, welche nur für eine einmalige Behandlung oder für weniger als ein Jahr eine e-card benötigen würden.

4. 

Für Personen, deren Versicherungsschutz z. B. auf § 1 Z 17 oder Z 19 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 262/2010 (Einbeziehungsverordnung), beruht (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte mit Krankenbehandlungsanspruch nach den Grundversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder).