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§ 41 AMSG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 AMSG
29. 12. 2000
01. 07. 1994

4. TEIL
Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

Eigener Wirkungsbereich

§ 41. (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ( § 1 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu ersetzen.

(3) Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.

(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.