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§ 44 SVS-Satzung 2023 avsv Nr. 96/2022
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 2023
avsv Nr. 96/2022
SVS-Satzung 2023 StF
22. 12. 2022
01. 01. 2023
31. 12. 2023

Beitragsgrundlage, Beitrag bzw. Beitragseinziehung
für persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG)
bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG) in der Unfallversicherung
(§ 30 Abs. 6 BSVG)

§ 44. (1) Gemäß § 30 Abs. 6 BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sowie für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, mit 27,34 € festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.

(2) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(3) Für die Einziehung der Beiträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 33 bis 40 BSVG entsprechend.