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§ 441h ASVG BGBl. I Nr. 171/2004, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 1
3. SVÄG 2004
30. 12. 2004
01. 01. 2005

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 441h. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.