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§ 479 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 01. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967

Zusätzliche Pensionsversicherung von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen

§ 479. (1) Das Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und das Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. § 478 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstituten sind die nachstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden:

1. 

von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 32, 38, 64 bis 66, 98, 98a, 109 und 110;

2. 

von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 und 332 bis 337;

3. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles;

4. 

von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 443, 444, 446, 447, 448 bis 453 und 455 Abs. 1.

(3) Die nach den Bestimmungen der Satzungen in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit e.