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§ 5 BPGG BGBl. Nr. 201/1996
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 05. 1996
31. 12. 2001

3. ABSCHNITT
Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes

§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

 

Stufe 1

2 000 S,

 

Stufe 2

3 688 S,

 

Stufe 3

5 690 S,

 

Stufe 4

8 535 S,

 

Stufe 5

11 591 S,

 

Stufe 6

15 806 S und in

 

Stufe 7

21 074 S.

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrundezulegen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.