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§ 6 AlVG BGBl. I Nr. 157/2017, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 157/2017, S. 1
NovemberNov 157/2017
13. 11. 2017
01. 07. 2018

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Arbeitslosengeld;

2. 

Notstandshilfe;

3. 

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4. 

Weiterbildungsgeld;

5. 

Bildungsteilzeitgeld;

6. 

Altersteilzeitgeld;

6a. 

Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;

7. 

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

8. 

Übergangsgeld;

9. 

Umschulungsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2. 

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3. 

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.

4. 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2017)

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.