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§ 7 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. 

in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:

a) 

die ständigen Arbeiter der „Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;

b) 

die angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;

c) 

Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;

d) 

die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;

e) 

die Rechtsanwaltsanwärter;

f) 

die Berufsschullehrer, die auf Grund der ihrem Lehrfach entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer oder Gesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz sind, wenn sie

aa) 

in ihrer Beschäftigung als Berufsschullehrer eine Lehrverpflichtung von weniger als 24 Stunden wöchentlich haben,

bb) 

nicht von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz aus einem anderen Grund als dem im § 3 Abs. 1 Z 5 des bezogenen Gesetzes genannten ausgenommen sind und

cc) 

nicht auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem vorliegenden Bundesgesetz unterliegen;

2. 

in der Unfall- und Pensionsversicherung

a) 

Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber – ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter –, wenn

aa) 

sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und

bb) 

ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und des § 6 zusteht;

b) 

die gemäß § 5 Abs. 1 Z 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);

3. 

in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) 

die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

b) 

die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind;

c) 

die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;

d) 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)

4. 

in der Pensionsversicherung die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.