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§ 80 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

4. UNTERABSCHNITT

Beitrag des Bundes

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund einen Beitrag in folgender Höhe:

für das Jahr 1966

................

25,5 v. H.

für das Jahr 1967

................

26,5 v. H.

für das Jahr 1968

................

27,5 v. H.

für das Jahr 1969

................

28,0 v. H.

ab dem Jahr 1970

................

29,0 v. H.

des Aufwandes im Sinne des Abs. 2.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gilt der Aufwand aller Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in dem betreffenden Geschäftsjahr, ausgenommen die Aufwendungen für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen.

(3) Vom Beitrag des Bundes nach Abs. 1 erhält jeder Träger der Pensionsversicherung jährlich einen Betrag in der Höhe des bei ihm ermittelten Fehlbetrages. Reicht der Bundesbeitrag hiefür nicht aus, ist er auf die einzelnen Träger der Pensionsversicherung im Verhältnis der bei ihnen festgestellten Fehlbeträge aufzuteilen. Fehlbetrag ist der Betrag, um den 101 v. H. des jedem Träger der Pensionsversicherung in einem Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 die Einnahmen – ausgenommen den Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen.

(4). Ein nach Anwendung des Abs. 3 verbleibender Restbetrag an Bundesbeitrag (Abs. 1) ist jährlich auf die einzelnen Träger der Pensionsversicherung im Verhältnis ihres im betreffenden Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 aufzuteilen.

(5) Beiträge des Bundes nach Abs. 4 sind abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z 4 zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden ist, daß die Einnahmen oder der Pensionsaufwand oder beide Größen von der Berechnung nach § 108e Abs. 12 erheblich abweichen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

(6) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.